|
Nach
dem § 50 BImSchG sind
bei raumbedeutsamen
Planungen, d.h.
insbesondere bei Neu-
und Ausbaumaßnahmen
schädliche
Umwelteinwirkungen auf
die zum Wohnen
dienenden Gebiete
sowie auf sonstige
schutzbedürftige
Gebiete möglichst zu
vermeiden.
Die
rechtliche Festlegung,
wann eine schädliche
Umwelteinwirkung
vorliegt, beinhaltet
die
„Zweiundzwanzigste
Verordnung zur Durchführung
des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über
Immissionswerte für
Schadstoffe in der
Luft – 22.
BImSchV)“, die auf
europäischen
Richtlinien beruht.
Wir
erstellen
luftschadstofftechnische
Gutachten, die
-
die
Auswirkungen der
Luftschadstoffe auf
die im näheren Umfeld
gelegenen schutzbedürftigen
Gebiete rechnerisch
mit dem
PC-Berechnungsverfahren
zum Merkblatt über
Luftverunreinigungen
an Straßen, MLuS 02,
geänderte Fassung
2005 ermitteln und
beurteilen
-
Maßnahmen
zum Schutz vor
Luftschadstoffen
vorschlagen und deren
Wirksamkeit
rechnerisch
nachweisen.
|