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Luftschadstoffe

Nach dem § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen, d.h. insbesondere bei Neu- und Ausbaumaßnahmen schädliche Umwelteinwirkungen auf die zum Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete möglichst zu vermeiden.

Die rechtliche Festlegung, wann eine schädliche Umwelteinwirkung vorliegt, beinhaltet die „Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft – 22. BImSchV)“, die auf europäischen Richtlinien beruht.

Wir erstellen luftschadstofftechnische Gutachten, die

-         die Auswirkungen der Luftschadstoffe auf die im näheren Umfeld gelegenen schutzbedürftigen Gebiete rechnerisch mit dem PC-Berechnungsverfahren zum Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, MLuS 02, geänderte Fassung 2005 ermitteln und beurteilen

-         Maßnahmen zum Schutz vor Luftschadstoffen vorschlagen und deren Wirksamkeit rechnerisch nachweisen.

 

 
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